Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten -9- verrechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).