Entgegen der Vorinstanz hat dies vorliegend aber nicht die Herausgabe des Audi A6 Avant 3.0 TDI zur Folge. Vielmehr ist der nicht nur zur Einziehung, sondern unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich auch zur Sicherung der Verfahrenskosten und Bussen beschlagnahmte Audi A6 Avant 3.0 TDI (siehe Beschlagnahmeverfügung vom 14. Dezember 2020, UA act. 26) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 268 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten.