Umstände, welche die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ausnahmsweise als nicht in skrupelloser Weise begangen erscheinen lassen würden, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte hat folglich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit der Vorinstanz in skrupelloser Weise im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG begangen. Der Beschuldigte ist jedoch nicht vorbestraft und verfügt über einen unbescholtenen automobilistischen Leumund. Ihm ist sodann für sein weiteres Verhalten im Strassenverkehr eine günstige Prognose zu stellen. Entsprechend wurde auch die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.