Der Beschuldigte hat am 13. Dezember 2020 im Innerortsbereich von Murgenthal die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich massgebende 53 km/h überschritten und sich dadurch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG strafbar gemacht. Er hat die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv und besonders krass überschritten und ist dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Umstände, welche die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ausnahmsweise als nicht in skrupelloser Weise begangen erscheinen lassen würden, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgebracht.