Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Audi A6 Avant 3.0 TDI sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten. 3.2. Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG).