2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 5 Tagen (13. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020) ist auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 StPO). -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat von einer Einziehung des Personenwagens Audi A6 Avant 3.0 TDI oder Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten abgesehen.