Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines Verschuldens ist die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Sie erweist sich damit in ihrer Summe mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe (siehe dazu oben) als angemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 auf 25 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).