2.4. Die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). -7- Die Vorinstanz hat die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt, was unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten nicht zu beanstanden ist, zumal keine Umstände vorliegen, welche hinsichtlich der Rückfallgefahr eine längere Probezeit gebieten würden (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.2).