2.3.3. Zusammenfassend erachtet das Obergericht für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 13 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (siehe dazu unten) dem – innerhalb des qualifizierten Strafrahmens – vergleichsweise leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet.