Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint als durchschnittlich. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Beschuldigte Vater und finanzieller Unterstützer von drei Kindern ist, für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit und rechtfertigt somit keine Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2012 vom 15. März 2012 E. 1, 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.