Der Beschuldigte hat die (massive) Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nicht bestritten und sich dafür auch entschuldigt (UA act. 51 ff.; GA act. 33 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Er hat allerdings nur zugegeben, was aufgrund der korrekt durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ohnehin auf der Hand gelegen hat. Sodann ist keine Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, erkennbar. Diese Umstände wirken sich somit ebenfalls neutral aus.