Er verfügte damit zum Tatzeitpunkt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geltenden Geschwindigkeitsvorschriften einzuhalten, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a, BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Dass er sich vorliegend trotzdem zur erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entschied, ist folglich leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. -6-