Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beweggründe für den Tempoexzess des Beschuldigten bleiben unbekannt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Beschuldigten an der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehindert hätten. Er verfügte damit zum Tatzeitpunkt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.