Andererseits liegen auch keine Umstände vor, welche die mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehende Gefährdung unter Verschuldensgesichtspunkten als erheblich geringer erscheinen liessen. Insbesondere stellen gute Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Lenkers den Normalfall dar und können deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirken sich neutral aus.