Dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 (UA act. 28 ff.) sowie den im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellten Fotoaufnahmen (UA act. 47 ff.) lässt sich zudem nicht entnehmen, dass besonders schlechte Sichtverhältnisse geherrscht hätten, die Strecke besonders anspruchsvoll gewesen wäre oder der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hätte (z.B. durch Verlassen seiner Spur). Andererseits liegen auch keine Umstände vor, welche die mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehende Gefährdung unter Verschuldensgesichtspunkten als erheblich geringer erscheinen liessen.