a – d SVG im Wissen um den Charakter der Umgebung festgelegt. Eine über die geschilderten Umstände hinausgehende (konkrete) Gefährdung, welche die für die Tatbestandserfüllung notwendige qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr eines Unfalls zusätzlich erhöht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Geschwindigkeitsübertretung bzw. die dabei zurückgelegte Strecke, welche gemäss unangefochtener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ungefähr 200-300 m betrug (ohne dass dies dem Beschuldigten jedoch in der Anklageschrift vorgeworfen würde), stellen auch keine derart aussergewöhnlichen Umstände dar. Dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 (UA act.