UA act. 65). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt (Berufungsbegründung S. 2), dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter den vorliegenden Umständen zu einer unmittelbaren und massiven abstrakten Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit sowie von Leib und Leben allfälliger Fussgänger, spielender Kinder oder Freizeitsportler geführt habe, da diese nicht mit einem innerorts überholenden Auto hätten rechnen müssen, ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit der Anklageschrift vom -5-