genverkehr geherrscht hätte oder besonders vulnerable Verkehrsteilnehmer wie Velofahrer, Fussgänger oder spielende Kinder auf der Strecke unterwegs gewesen wären. Damit war an einem Sonntag zur Mittagszeit auf der Hauptstrasse durch das Dorf Murgenthal auch nicht unbedingt zu rechnen, wovon auch der Beschuldigte und der damalige Beifahrer des Beschuldigten, B., ausgegangen sind (UA act. 55; GA act. 36; UA act. 65).