geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Ausmass erhöht hätten. Zum einen sieht die Staatsanwaltschaft eine zusätzliche Gefährdung darin, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung am Sonntagmittag ereignete, da zu diesem Zeitpunkt mehr Fussgänger, spielende Kinder, Velofahrer sowie sonstige Freizeitsportler unterwegs seien (Berufungsbegründung S. 2). Allerdings lässt sich weder der Anklageschrift vom 15. Dezember 2021 noch den Akten, insbesondere den im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellten Fotoaufnahmen (UA act. 47 ff.) und dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 (UA act. 28 ff.) entnehmen, dass ein grosses Verkehrsaufkommen oder viel Ge-