Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht nur ganz knapp, sondern eindeutig mit 3 km/h überschritten. Dennoch handelt es sich um eine noch geringfügige Überschreitung des Grenzwertes. Entgegen der Staatsanwaltschaft liegen keine zusätzlichen Umstände vor, welche die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Ausmass erhöht hätten.