Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte fuhr am 13. Dezember 2020 um 12:51 Uhr auf einer Innerortsstrecke in Murgenthal mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 103 km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h, was eine toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h ergibt. -4-