1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Nebenfolgen. Sie beantragt eine Erhöhung der bedingten Freiheitsstrafe auf 18 Monate sowie der Probezeit auf 3 Jahre, eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 und die Verwertung des Personenwagens Audi A6 Avant 3.0 TDI zur Deckung der Verfahrenskosten. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).