Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.224 (ST.2020.173; StA.2020.6880) Urteil vom 14. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, [...] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm. 1997, von Rumänien, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martino Locher, [...] Gegenstand Qualifiziert grobe Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 15. Dezember 2020 ge- gen den Beschuldigten Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 13. Dezember 2020 um 13:51 Uhr [recte: 12:51 Uhr] in 4853 Murgenthal, Hauptstrasse 87, mit dem Personenwagen Audi A6 Avant 3.0 TDI, [...], nach Abzug einer Messtole- ranz mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h gefahren zu sein und so die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschrit- ten zu haben. 2. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 22. Juli 2021 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre. Weiter entschied es, den Personenwagen Audi A6 Avant 3.0 TDI, [...], nicht einzuziehen, sondern dem Beschuldigten zurückzugeben. 3. 3.1. Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft am 20. September 2021 die Berufung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 statt 12 Monaten zu verurteilen mit einer Probezeit von 3 anstatt 2 Jahren. Zudem sei eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 auszusprechen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage festzusetzen. Der Personenwagen Audi A6 Avant 3.0 TDI sei einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. Oktober 2021 vorgängig zur Beru- fungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Januar 2022 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Nebenfolgen. Sie beantragt eine Erhöhung der bedingten Freiheitsstrafe auf 18 Monate sowie der Probezeit auf 3 Jahre, eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 und die Verwertung des Perso- nenwagens Audi A6 Avant 3.0 TDI zur Deckung der Verfahrenskosten. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblie- ben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ist in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem leichten Verschulden des Beschuldigten und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten ausgegangen. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. 2.3.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert er- höhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte fuhr am 13. Dezember 2020 um 12:51 Uhr auf einer In- nerortsstrecke in Murgenthal mit einer rechtlich massgebenden Geschwin- digkeit von 103 km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h, was eine toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h ergibt. -4- Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallri- siko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zu- sätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der ge- setzlichen Mindeststrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände kön- nen insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Ge- schwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht nur ganz knapp, son- dern eindeutig mit 3 km/h überschritten. Dennoch handelt es sich um eine noch geringfügige Überschreitung des Grenzwertes. Entgegen der Staats- anwaltschaft liegen keine zusätzlichen Umstände vor, welche die vom Tat- bestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Aus- mass erhöht hätten. Zum einen sieht die Staatsanwaltschaft eine zusätzli- che Gefährdung darin, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung am Sonntagmittag ereignete, da zu diesem Zeitpunkt mehr Fussgänger, spielende Kinder, Velofahrer sowie sonstige Freizeitsportler unterwegs seien (Berufungsbegründung S. 2). Allerdings lässt sich weder der Ankla- geschrift vom 15. Dezember 2021 noch den Akten, insbesondere den im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellten Fotoaufnahmen (UA act. 47 ff.) und dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 (UA act. 28 ff.) entnehmen, dass ein grosses Verkehrsaufkommen oder viel Ge- genverkehr geherrscht hätte oder besonders vulnerable Verkehrsteilneh- mer wie Velofahrer, Fussgänger oder spielende Kinder auf der Strecke un- terwegs gewesen wären. Damit war an einem Sonntag zur Mittagszeit auf der Hauptstrasse durch das Dorf Murgenthal auch nicht unbedingt zu rech- nen, wovon auch der Beschuldigte und der damalige Beifahrer des Be- schuldigten, B., ausgegangen sind (UA act. 55; GA act. 36; UA act. 65). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt (Berufungsbegründung S. 2), dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter den vorlie- genden Umständen zu einer unmittelbaren und massiven abstrakten Ge- fährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit sowie von Leib und Leben allfälliger Fussgänger, spielender Kinder oder Freizeitsportler geführt habe, da diese nicht mit einem innerorts überholenden Auto hätten rechnen müs- sen, ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit der Anklageschrift vom -5- 15. Dezember 2020 gar kein Überholmanöver vorgeworfen worden ist. Die (erhöhte) abstrakte Gefährdung vulnerabler Personen innerorts ist über- dies ein Umstand, der zur Anwendung der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SVG führt und innerhalb des Strafrahmens nicht noch einmal verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2, 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3). Der Gesetzgeber hat denn die Geschwindigkeitsüberschreitungen in Art. 90 Abs. 4 lit. a – d SVG im Wissen um den Charakter der Umgebung festgelegt. Eine über die ge- schilderten Umstände hinausgehende (konkrete) Gefährdung, welche die für die Tatbestandserfüllung notwendige qualifiziert erhöhte abstrakte Ge- fahr eines Unfalls zusätzlich erhöht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Geschwindigkeitsübertretung bzw. die dabei zurückgelegte Strecke, wel- che gemäss unangefochtener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz un- gefähr 200-300 m betrug (ohne dass dies dem Beschuldigten jedoch in der Anklageschrift vorgeworfen würde), stellen auch keine derart ausserge- wöhnlichen Umstände dar. Dem Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 (UA act. 28 ff.) sowie den im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschrei- tung erstellten Fotoaufnahmen (UA act. 47 ff.) lässt sich zudem nicht ent- nehmen, dass besonders schlechte Sichtverhältnisse geherrscht hätten, die Strecke besonders anspruchsvoll gewesen wäre oder der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hätte (z.B. durch Verlassen sei- ner Spur). Andererseits liegen auch keine Umstände vor, welche die mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehende Gefährdung unter Verschuldensgesichtspunkten als erheblich geringer erscheinen lies- sen. Insbesondere stellen gute Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Lenkers den Normalfall dar und können deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wir- ken sich neutral aus. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldig- ten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus- gegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beweggründe für den Tempoex- zess des Beschuldigten bleiben unbekannt. Es sind keine Umstände er- sichtlich, die den Beschuldigten an der Einhaltung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit gehindert hätten. Er verfügte damit zum Tatzeitpunkt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn ge- wesen wäre, die geltenden Geschwindigkeitsvorschriften einzuhalten, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a, BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Dass er sich vor- liegend trotzdem zur erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit entschied, ist folglich leicht verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen. -6- Insgesamt ist vorliegend innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von ei- nem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen (bedingten) Freiheits- strafe von 13 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessenen Sanktion aus- zugehen. 2.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 24 Jahre alte Beschuldigte, der aktuell mit seiner Frau und drei Kindern in Rumänien lebt, ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat die (massive) Überschreitung der zulässigen Ge- schwindigkeit nicht bestritten und sich dafür auch entschuldigt (UA act. 51 ff.; GA act. 33 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Er hat allerdings nur zugegeben, was aufgrund der korrekt durchgeführten Ge- schwindigkeitsmessung ohnehin auf der Hand gelegen hat. Sodann ist keine Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, erkennbar. Diese Umstände wirken sich somit ebenfalls neutral aus. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint als durchschnittlich. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Beschuldigte Vater und finanzieller Unterstützer von drei Kindern ist, für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit und rechtfertigt somit keine Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2012 vom 15. März 2012 E. 1, 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 2.3.3. Zusammenfassend erachtet das Obergericht für die qualifiziert grobe Ver- kehrsregelverletzung eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu- züglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (siehe dazu unten) dem – innerhalb des qualifizierten Strafrahmens – vergleichsweise leichten Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet. 2.4. Die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). -7- Die Vorinstanz hat die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festge- setzt, was unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldig- ten nicht zu beanstanden ist, zumal keine Umstände vorliegen, welche hin- sichtlich der Rückfallgefahr eine längere Probezeit gebieten würden (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011 E. 1.2). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre beantragt hatte, in diesem Punkt als unbegründet. 2.5. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber ei- nem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten und seines Verschuldens ist die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Sie erweist sich damit in ihrer Summe mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe (siehe dazu oben) als angemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwenden- den Tagessatz von Fr. 100.00 auf 25 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatz- weise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 5 Tagen (13. De- zember 2020 bis 17. Dezember 2020) ist auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 StPO). -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat von einer Einziehung des Personenwagens Audi A6 Avant 3.0 TDI oder Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten abge- sehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Audi A6 Avant 3.0 TDI sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten. 3.2. Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrs- regelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG). Der Beschuldigte hat am 13. Dezember 2020 im Innerortsbereich von Mur- genthal die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich massgebende 53 km/h überschritten und sich dadurch der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG strafbar gemacht. Er hat die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv und besonders krass überschritten und ist dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Um- stände, welche die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ausnahms- weise als nicht in skrupelloser Weise begangen erscheinen lassen würden, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte hat folglich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit der Vorinstanz in skrupelloser Weise im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG begangen. Der Beschuldigte ist jedoch nicht vorbestraft und verfügt über einen unbeschol- tenen automobilistischen Leumund. Ihm ist sodann für sein weiteres Ver- halten im Strassenverkehr eine günstige Prognose zu stellen. Entspre- chend wurde auch die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine Einziehung gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG somit nicht gegeben. Entgegen der Vorinstanz hat dies vorliegend aber nicht die Herausgabe des Audi A6 Avant 3.0 TDI zur Folge. Vielmehr ist der nicht nur zur Einzie- hung, sondern unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich auch zur Sicherung der Verfahrenskosten und Bussen beschlagnahmte Audi A6 Avant 3.0 TDI (siehe Beschlagnahmeverfügung vom 14. Dezem- ber 2020, UA act. 26) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 268 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur De- ckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwer- ten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten -9- verrechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Voraussetzungen der Kostende- ckungsbeschlagnahme bzw. der Verwendung des beschlagnahmten Ver- mögenswertes zur Kostendeckung seien nicht erfüllt (Berufungsantwort vom 9. November 2021 S. 8), verkennt er, dass die Prüfung der Vorausset- zungen der Beschlagnahme nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu behandeln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1171/2018 vom 10. September 2019 E. 1.4). Vielmehr nimmt die Staatsanwaltschaft be- reits bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rück- sicht (Art. 268 Abs. 2 StPO) und beachtet, dass von der Beschlagnahme jene Vermögenswerte ausgenommen sind, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 angeordnet (UA act. 26 f.). Wäre der bereits zum damaligen Zeitpunkt amtlich verteidigte Beschuldigte der Ansicht gewesen, diese Beschlag- nahme sei unzulässig gewesen, so wäre ihm die Beschwerde bei der Be- schwerdeinstanz offen gestanden, wie dies denn auch der Rechtsmittelbe- lehrung zu entnehmen war (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Er hat dies jedoch unterlassen, weshalb darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Vorliegend ist ge- mäss Art. 267 Abs. 3 StPO einzig über die Verwendung zur Kostendeckung und eine allfällige Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zu befinden. Weder für die Verwertung noch für die Verrechnung sieht das Gesetz grundsätzlich besondere Voraussetzungen vor. Sie stellen jedoch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art 26 BV) des Beschuldigten dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme er- reicht werden kann. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbietet alle Ein- schränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentli- chen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5, 135 I 209 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1). Die Verwertung des Personenwagens Audi A6 Avant 3.0 TDI sowie die Verrechnung des Verwertungserlöses mit den geschuldeten Verfahrens- kosten sind gesetzlich vorgesehen und entsprechen dem öffentlichen Inte- resse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen. Die Verwertung und die anschliessende Verrechnung sind geeignete Instrumente, um die Geld- forderungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Der Beschuldigte ver- fügt lediglich über lose Bezugspunkte zur Schweiz und über keinen gesi- cherten Aufenthaltsstatus (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). - 10 - Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Folglich bestehen hinrei- chende Anhaltspunkte, wonach sich der Beschuldige, der aktuell wieder bei seiner Frau und den Kindern in Rumänien lebt (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 4), seiner Zahlungspflicht entziehen könnte, sollte der Perso- nenwagen freigegeben werden. Die vom Beschuldigten vorgebrachte und im Verfahren mehrfach geäusserte Intention, sich in der Schweiz langfristig niederlassen zu wollen (UA act. 10; GA act. 38; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4) und somit ein Interesse an der Begleichung der Verfah- renskosten zu haben, stellt keine ausreichende Sicherheit dar. Ebenso we- nig ist relevant, dass er an einer Adresse in Q. gemeldet ist (Berufungsan- twort vom 9. November 2021 Rz. 23). Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien, wo auch seine Familie lebt (UA act. 5; GA act. 36; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Ein milderes Mittel ist folglich nicht er- sichtlich. Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückgabe des beschlagnahmten Audi A6 Avant 3.0 TDI auszukommen. Es handelt sich dabei denn auch nicht um einen unpfändbaren Gegenstand. Ebenso wenig ist der Beschuldigte zwingend auf das Fahrzeug angewiesen, zumal er sowieso aufgrund des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes in der Schweiz während mindestens zwei Jahren kein Fahrzeug lenken darf (siehe Art. 16c Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG). Schliesslich würde sich der Beschuldigte selbst bei einem Verzicht auf die Verwertung bzw. Verrechnung sowieso mit den Forderungen aus Verfah- renskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verwertung sowie die Verrechnung sind somit zulässig. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 3.3. Nach dem Gesagten ist der Audi A6 Avant 3.0 TDI zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Begleichung der Ver- bindungsbusse von Fr. 3'000.00 zu verwenden. Dazu ist der Audi A6 Avant 3.0 TDI zuerst durch die Staatsanwaltschaft verwerten zu lassen. Der Ver- wertungserlös ist sodann – nach Abzug allfälliger Verwertungskosten – der Obergerichtskasse zu überweisen, so dass anschliessend eine Verrech- nung mit den Verfahrenskosten und der Busse möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Verfahren (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen und damit zu den Verfahrenskosten zählen insbesondere auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), aber auch den Gerichten in Rechnung gestellte Stand- platzkosten. - 11 - Können alle Kosten und die Busse verrechnet werden, so wäre ein allfälli- ger Überschuss an den Beschuldigten herauszugeben. Insoweit der Be- schuldigte die Verwertung abwenden möchte, steht es ihm frei, die sofor- tige und vollständige Bezahlung aller Kosten (inkl. von ihm zu tragende Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und der Busse nachzuweisen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der mit Berufung bean- tragten Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Ausfällung einer Verbindungs- busse teilweise und hinsichtlich der Verwendung des beschlagnahmten Personenwagens vollumfänglich gutzuheissen. Hinsichtlich der beantrag- ten Erhöhung der Probezeit ist sie abzuweisen. Der Antrag des Beschul- digten auf vollumfängliche Abweisung der Berufung ist entsprechend abzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtli- chen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichten Kostennoten, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer angemessenen Zeit für das Studium des Urteils und den Kontakt mit dem Beschuldigten von ½ Stunde mit gerundet Fr. 2'300.00 aus der Staatskasse zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist – insoweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – vom Be- schuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 1'725.00 zurückzufordern, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Betrag die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz - 12 - Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. ge- rundet insgesamt Fr. 170.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Anklage bestätigt wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten vollum- fänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 6'985.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekom- men werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – insoweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – im Betrag von Fr. 5'693.55 zurückzufordern, d.h. ohne den auf das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht entfallenden Aufwand, so- bald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; siehe vorinstanzliches Urteil E. 9.4). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Betrag die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. ge- rundet insgesamt Fr. 100.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG schuldig. - 13 - 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheits- trafe verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 5 Tagen (13. Dezember 2020 bis 17. Dezem- ber 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird keine (nicht obligatorische) Landesverweisung angeordnet. 4. 4.1. Der beschlagnahmte Personenwagen Audi A6 Avant 3.0 TDI wird zur De- ckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbin- dungsbusse verwendet. 4.2. Die Staatsanwaltschaft trifft die zur Verwertung des Audi A6 Avant 3.0 TDI sachgemässen Verfügungen. Der Verwertungserlös ist, nach Abzug allfäl- liger Verwertungskosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. Eine allfällige Restanz nach Begleichung der Verfahrenskosten und der Busse wird dem Beschuldigten ausgehändigt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staats- kasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – insoweit keine Verrech- nung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personen- wagens erfolgt – zu ¾ im Betrag von Fr. 1'725.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 14 - Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tra- genden Anteil von ¾ die Differenz zwischen amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 170.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'091.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'985.95 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – insoweit keine Verrech- nung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personen- wagens erfolgt – im Betrag von Fr. 5'693.55 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tra- genden Betrag die Differenz zwischen amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 100.00 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] - 15 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Sprenger