Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch Kosten, die im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen anfallen. Die Kostenfolgen sind im Endentscheid festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat – allenfalls nach Einholung einer aktuellen Rechnung – auch über die Kosten der eingesetzten Liegenschaftsverwaltung zu entscheiden. Zuständigkeitshalber werden die Rechnungen der Liegenschaftsverwaltung an die Vorinstanz überwiesen.