2.3.3. Das Verschlechterungsverbot gilt nur, soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten (vgl. BGE 143 IV 408). Weiter kommt das Verschlechterungsverbot insoweit nicht zum Tragen, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei, eine Erhöhung des Strafmasses sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung beantragt hat (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.3 f.).