Anträgen sowie Ausführungen des privat mandatierten Verteidigers formal angeschlossen hat und er die Verteidigung des Beschuldigten durch diesen als eine wirksame Verteidigung angesehen hat, zumal diese Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Hinweis auf die erwähnte Eingabe bzw. Weisung des Beschuldigten zu sehen sind (vgl. Protokoll, VA act. 271, VA act. 280, VA act. 285).