Mithin plädierte schlussendlich allein der privat mandatierte Verteidiger, bei dem eine Interessenkollision infolge unzulässiger Doppelvertretung vorgelegen hat, während der amtliche Verteidiger, dessen amtliches Mandat gerade mit der Begründung der nicht wirksamen Verteidigung durch den privat mandatierten Verteidiger infolge (unzulässiger) Doppelvertretung nicht sistiert wurde, gemäss Weisung des Beschuldigten gerade nicht plädiert hat. Angesichts dieser der Vorinstanz mitgeteilten Weisung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allein aufgrund der faktischen Anwesenheit des amtlichen Verteidigers durch diesen wirksam verteidigt wurde.