sogar explizit zugelassen. Auch nachdem der Beschuldigte der Vorinstanz vor der Hauptverhandlung seine Eingabe vom 4. Januar 2021 an den amtlichen Verteidiger zur Kenntnis zugestellt hat, worin er mitunter dem amtlichen Verteidiger untersagt hat, für ihn, den Beschuldigten, an der Hauptverhandlung zu sprechen (VA act. 225), hat die vorinstanzliche Verfahrensleiterin den privat mandatierten Verteidiger nicht abberufen. Sie hielt zu der von ihr als «Antrag» bezeichneten Eingabe lediglich fest, dass es nicht am Gericht sei, zu entscheiden, wer für den Beschuldigten plädieren dürfe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung [Protokoll], VA act.