2.3.1. Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der notwendige Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten -5-