Unter diesen Umständen bestehe offensichtlich das Risiko, dass im Verlauf des Verfahrens einer der beiden versucht sein könnte, seine eigene Schuld zu minimieren und hierfür allenfalls auf den jeweils anderen abzuwälzen. Eine Niederlegung beider Mandate sei für den privat mandatierten Verteidiger die einzige Möglichkeit zur Wahrung seiner Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c BGFA. Eine Weiterführung von (bloss) einem der Mandate sei offensichtlich unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023).