2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. 2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin Konkursmasse der C._____ GmbH für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 110.00 auszurichten. 2.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Privatklägern A. H._____ sowie B._____ eine auf das vorliegende, bisherige Berufungsverfahren entfallende Entschädigung von gesamthaft Fr. 500.00 auszurichten.