4. Der Rückweisungsbeschluss unterliegt als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid bei wie vorliegend derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens zur Wahrung der Parteirechte bei nicht gehöriger Verteidigung nicht der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 93 BGG; vgl. BGE 148 IV 155). Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung der gesamten Hauptverhandlung mit gehöriger Verteidigung des Beschuldigten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.