Der Privatklägerin Konkursmasse der C._____ GmbH ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren bis zur Anzeige der Mandatsniederlegung vom 13. Januar 2022 eine Entschädigung von Fr. 110.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. § 9 AnwT).