Eingezogene und damit deliktische Vermögenswerte – davon scheint die Vorinstanz jedenfalls auszugehen (vgl. E. VII/1.3 S. 114 ff. des vorinstanzlichen Urteils) – dürfen nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der Busse verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen. Eingezogene Vermögenswerte fallen an den Staat, es sei denn, es erfolge eine Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch Art. 70 Abs. 1 in fine StGB;