Die Vorinstanz hat weder den privat mandatierten Verteidiger, Rechtsanwalt F._____, noch einen allenfalls neuen, gemeinsamen Verteidiger des Beschuldigten sowie von dessen Bruder E. H._____ im vorliegenden Strafverfahren zuzulassen. -7- 2.3.4. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Vorinstanz sodann auf Folgendes hinzuweisen: