vom Verfahren hätte ausschliessen müssen, kann dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigerin vorliegend auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Damit steht aber auch fest, dass der Beschuldigte während der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung nicht gehörig verteidigt war, was einen besonders schweren Mangel darstellt, der zur kassatorischen Rückweisung an die Vorinstanz führt. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2021 ist deshalb aufzuheben und zur neuen Durchführung der gesamten Hauptverhandlung mit gehöriger Verteidigung des Beschuldigten an die Vorinstanz zurückzuweisen.