Mithin hat die vorinstanzliche Verfahrensleitung den privat mandatierten Verteidiger explizit zugelassen und diesen erst noch trotz offensichtlich bestehender Interessenkollision allein für den Beschuldigten plädieren lassen, obschon sie eine wirksame Verteidigung allein durch diesen als nicht gewährleistet erachtet hat. Nachdem die verfahrensleitende Behörde jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes entscheidet (vgl. BGE 141 IV 257) und die vorinstanzliche Verfahrensleitung den privat mandatierten Verteidiger aufgrund der offensichtlichen und von ihr festgestellten Interessenkollision