Angesichts dieser der Vorinstanz mitgeteilten Weisung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allein aufgrund der faktischen Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin durch diese wirksam verteidigt wurde. Daran ändert nichts, dass sich die amtliche Verteidigerin den Anträgen sowie Ausführungen des -6-