Sie hielt zu der von ihr als «Antrag» bezeichneten Eingabe lediglich fest, dass es nicht am Gericht sei, zu entscheiden, wer für den Beschuldigten plädieren dürfe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung [Protokoll], VA act. 272). Mithin plädierte schlussendlich allein der privat mandatierte Verteidiger, bei dem eine Interessenkollision infolge unzulässiger Doppelvertretung vorgelegen hat, während die amtliche Verteidigerin, deren amtliches Mandat gerade mit der Begründung der nicht wirksamen Verteidigung durch den privat mandatierten Verteidiger infolge (unzulässiger) Doppelvertretung nicht sistiert wurde, gemäss Weisung des Beschuldigten gerade nicht plädiert hat.