nicht für ihn an der Hauptverhandlung zu sprechen (VA act. 225), hat die vorinstanzliche Verfahrensleiterin den privat mandatierten Verteidiger nicht abberufen. Sie hielt zu der von ihr als «Antrag» bezeichneten Eingabe lediglich fest, dass es nicht am Gericht sei, zu entscheiden, wer für den Beschuldigten plädieren dürfe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung [Protokoll], VA act.