vgl. bereits Vormerknahme der angezeigten Mandatierung mit Hinweis auf mögliche Interessenkollision, VA act. 87). Statt den privat mandatierten Verteidiger infolge der im vorliegenden Fall unzulässigen Doppelvertretung nicht zuzulassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 sowie 1B_7/2009 vom 16. März 2009, teilweise publiziert in: BGE 135 I 261), hat sie diesen mit Verfügung vom 5. November 2020 (VA act. 199 ff.) sogar explizit zugelassen. Auch nachdem der Beschuldigte der Vorinstanz vor der Hauptverhandlung seine Eingabe vom 4. Januar 2021 an die amtliche Verteidigerin zur Kenntnis zugestellt hat, worin er mitunter die amtliche Verteidigerin angewiesen hat,