2.3. Nichts anderes gilt hinsichtlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in welcher der privat mandatierte Verteidiger bereits den Beschuldigten sowie dessen Bruder E. H._____ verteidigt hat. Aufgrund dieser Interessenkollision konnte der privat mandatierte Verteidiger den Beschuldigten sowie dessen Bruder E. H._____ nicht wirksam verteidigen. Fraglich erscheint einzig, ob der Beschuldigte durch die amtliche Verteidigerin wirksam verteidigt werden konnte. Dies ist unter den vorliegenden Umständen zu verneinen: