2.2. Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer interessenkollidierenden Doppelvertretung des vom Beschuldigten sowie von dessen Bruder E. H._____ privat mandatierten Verteidigers im Wesentlichen damit begründet, dass keine gemeinschaftliche Tatbegehung, sondern jeweils bei den einzelnen Delikten nur einer der beiden als Täter angeklagt wurde und in der Eventualanklage eine Tatbegehung des jeweils anderen offen gelassen worden sei. Unter diesen Umständen bestehe offensichtlich das Risiko, dass im Verlauf des Verfahrens einer der beiden versucht sein könnte, seine eigene Schuld zu minimieren und hierfür allenfalls auf den jeweils anderen abzuwälzen.