4. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Folglich sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, nachdem er im Berufungsverfahren weder verteidigt war noch Aufwand hatte. -8- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache an das Gerichtspräsidium Kulm zur Wiederholung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.