3.2.3. Die Vorinstanz hat abzuklären, ob die Person, welche das Detailjournal aufgrund eigener Wahrnehmung erstellt hatte (B.), sowie die weitere darin erwähnte Person Sicherheitsorgane im Sinne des BGST waren. Ferner muss geklärt werden, ob sie auch als solche erkennbar waren und ob sich der Beschuldigte einer allfälligen Anweisung tatsächlich (hinreichend) widersetzt hat. 3.3. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil in Gutheissung der Berufung der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 409 StPO).