Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts und des Novenverbots ist der Mangel in der Beweiserhebung im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (EUGSTER, in: a.a.O., N. 3a zu Art. 398 StPO; ebenso Oger ZH, 2.4.2013, SU 120051). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erweist sich zur vollständigen Wahrung der Parteirechte als notwendig.