Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Mithin entscheidet die Berufungsinstanz aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und -7- der bestehenden Beweisgrundlage (EUGSTER, a.a.O., N. 3a zu Art. 398 StPO).