Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete jedoch ausschliesslich eine Übertretung. In solchen Fällen schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Von der Berufungsinstanz darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Sodann können gemäss Art.