409 Abs. 1 StPO). Es handelt sich um Fälle, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409 StPO). Ist die Vorinstanz ihrer Aufgabe zur Ergänzung der Beweislage nicht nachgekommen, stellt dies nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art.