3.2.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wurden Beweisvorschriften im Vorverfahren oder im vorinstanzlichen Verfahren verletzt, Beweise nicht oder unvollständig abgenommen, ist dieser Mangel im Allgemeinen im Berufungsverfahren zu beheben (At. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO).